Ehegatten • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon

2019-6-17 · Rechtsgeschäfte. eines Ehegatten bedürfen grundsätzlich nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten; Ausnahmen bestehen nach ehelichem Güterrecht, v.a. bei Gütergemeinschaft.Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft Verfügungsbeschränkungen nur hinsichtlich des Vermögens im Ganzen und des Hausrats.

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