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Liegt keine lückenlose Übertragungskette vor, müssen die mangelhaften Aktienübertragungen formell korrekt nachgeholt werden. Allenfalls muss dazu bis zu den Gründeraktionären zurückgegangen werden. Autorinnen: Bettina Rudin / Jennifer Ehrensperger, Suter Howald Rechtsanwälte, Zürich.

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